Fragen und Antworten

Was ist „sexueller Missbrauch“?

Unter sexuellem Missbrauch versteht man jede Form der Nichtachtung der sexuellen und individuellen Selbstbestimmung von Mädchen, Jungen, aber auch von Erwachsenen. Sexueller Missbrauch kann in der Verletzung individueller Grenzen liegen oder auch den nach deutschem Strafrecht strafbaren Bereich erreichen.

________________________________________


Was ist strafbar?

Die Grenzen der Strafbarkeit bestimmen sich im Wesentlichen nach dem deutschen Strafgesetzbuch (StGB). Die Grenzen der Strafbarkeit sind im 13. Abschnitt des StGB unter der Überschrift „Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung“ zusammengefasst. Die folgenden Ausführungen beschränken sich auf einige wenige Aspekte und nehmen nicht für sich in Anspruch, einen vollständigen rechtlichen Überblick zu geben.

Strafbar und gemäß § 176 StGB mit Freiheitsstrafe von bis zu 10 Jahren bestraft ist es, sexuelle Handlungen an einer Person unter 14 Jahren (Kind) vorzunehmen oder zu veranlassen, dass ein Kind sexuelle Handlungen an einem anderen vornimmt. Ebenso nach § 176 StGB strafbar ist es, auf ein Kind durch Schriften oder ähnliches einzuwirken, um es zu sexuellen Handlungen an sich, dem Täter oder einem Dritten zu bringen. Auch das Vorzeigen pornographischer Abbildungen oder Darstellungen gegenüber Kindern ist strafbar. Unerheblich für die Strafbarkeit ist es, ob das Kind mit den sexuellen Handlungen einverstanden war oder nicht.

Wiederholungstätern drohen Freiheitsstrafen von nicht unter einem Jahr, § 176 a StGB.

Gemäß § 180 StGB ist es strafbar, sexuelle Handlungen einer Person unter 16 Jahren an oder von einem Dritten zu vermitteln oder ihnen Gelegenheit zu verschaffen.

Wer eine Person unter 18 Jahren dadurch missbraucht, dass er unter Ausnutzung einer Zwangslage sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder sich von ihr vornehmen lässt oder solche Handlungen an einem Dritten vornehmen zu lassen, wird gemäß § 182 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bestraft.

Strafbar sind darüber hinaus unter anderem exhibitionistische Handlungen (§ 183 StGB).

In Zeiten des Internets wird die Verbreitung pornographischen Materials häufig für harmlos gehalten. Auch dies ist nicht zutreffend. Wer pornographische Schriften einer Person unter 18 Jahren anbietet, überlässt oder zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Dasselbe gilt für denjenigen, der solche Schriften an Orten zugänglich macht, an denen üblicherweise Personen unter 18 Jahren verkehren und die Schriften dort einsehen können. Solche Orte sind z. B. auch Vereinsheime.

Besitz und Verbreitung pornographischer Schriften, die sexuelle Handlungen von, an oder vor Personen von bis zu 18 Jahren zum Gegenstand haben (Kinder- und jugendpornographische Schriften) ist gemäß § 184 b und § 184 c StGB strafbar. Gemäß § 184 StGB ist es darüber hinaus auch strafbar, Fotos mit pornographischen Abbildungen herzustellen und sie Kindern oder Jugendlichen zugänglich zu machen.

Die meisten der Vergehen gegen die sexuelle Selbstbestimmung von Kindern sind sogenannte Offizialdelikte. Dies bedeutet, dass die Vergehen selbst dann verfolgt werden, wenn die Kinder oder deren Eltern eine Strafverfolgung nicht wünschen. Ob die Taten verfolgt werden, ist also nicht abhängig vom Wunsch des Opfers.

________________________________________

Beginnt die Verantwortung erst dort, wo auch die Strafbarkeit beginnt?

Nein! Jedes Kind und jeder Erwachsene hat das Recht auf eine umfassende sexuelle und individuelle Selbstbestimmung. Alles, was dieses Recht verletzt, ist verboten. Die Grenzen der Strafbarkeit bestimmen lediglich die äußersten Grenzen dessen, was innerhalb der Gesellschaft unter keinem denkbaren Aspekt mehr zulässig ist. Die Grenzen dessen, was gesellschaftlich verboten ist und auch im Sport nicht vorkommen darf, sind erheblich weiter. Wer die Grenzen eines anderen verletzt, verhält sich verboten!

________________________________________

Was ist eine Grenzverletzung?

Eine Grenzverletzung ist jede Verletzung der persönlichen Grenzen des anderen. Diese Grenzen können sehr individuell sein. Bestimmte Verhaltensweisen fallen generell unter den Begriff der Grenzverletzung, da sie in der Regel das Schamgefühl Dritter verletzen. Hierzu kann z. B. gehören:Beim Duschen den nackten Körper anderer zu beglotzen;
Regelmäßig anzügliche Bemerkungen machen;
Gezielt den körperlichen Freiraum zu verletzen, z. B. indem man andere ständig berührt, betatscht, über den Arm streichelt etc.
Verhaltensweisen, die wie oben die Grenzgefühle eines jeden verletzen, sind ausnahmslos zu unterlassen.
Wer merkt, dass er durch andere Verhaltensweise die Grenzen seiner Mitsportler verletzt, muss seine Verhaltensweisen ebenfalls sofort unterlassen. Dabei ist Sensibilität gefragt: Nicht jeder bringt ein „nein“ auf dieselbe Weise zum Ausdruck. Der eine äußert es klar und deutlich, der andere kann dies eventuell nicht.

________________________________________

Darf ich als Trainer meine Jugendlichen nun nicht mehr nach dem Spiel in den Arm nehmen?

Doch, ich kann und darf meine Spieler auch weiterhin in den Arm nehmen, denn Körperkontakte sind nicht stets verboten. Bestimmte Verhaltensweisen gehören zum Sport, sie zeichnen eventuell sogar einen guten Trainer aus. Den Kindern nach einem guten Spiel auf die Schulter zu klopfen oder sie auch kurz in den Arm zu nehmen, ist normal und gehört zum Sport dazu. Ebenso Umarmungen nach Erfolgen. Gerade im Kindersport kommt es häufig zu Situationen, in denen die Kinder Trost und Zuwendung brauchen. Der Trainer oder Betreuer, der nach einem Foul seinen weinenden Spieler in den Arm nimmt und tröstet, begeht keine Grenzverletzung, sondern verhält sich sozialadäquat. Anders ist dies aber schon dann, wenn diese Situation ausgenutzt wird.

Die Tatsache, dass im Sport erlaubtes, ja erwünschtes Verhalten und verbotenes Verhalten so eng beieinander liegen, führt allerdings zu einer gesteigerten Verantwortlichkeit insbesondere von Trainern und Betreuern. Wir haben einige grundsätzliche Verhaltensregeln zusammengetragen (Quelle: http://www.spiritofsport.ch):
Nehmen Sie Ihre Vorbildwirkung auf Kinder und Jugendliche jederzeit bewusst wahr und tragen Sie diese besondere Verantwortung mit Sorgfalt.
Achten Sie insbesondere auf die körperliche und psychische Integrität der Kinder und Jugendlichen. Nehmen Sie Schamgefühle ernst. Treten Sie immer für das Selbstbestimmungsrecht der Kinder ein. Es gilt der Grundsatz „mein Körper gehört mir“.
Pflegen Sie einen natürlichen, sorgfältigen Umgang mit den Ihnen anvertrauten Kindern und Jugendlichen. Verzichten Sie nicht auf alle Körperkontakte, aber achten Sie auf die Grenzen. Wenn heikle Berührungen beispielsweise aufgrund einer Trainingssituation notwendig sind, sprechen Sie solche Situationen offen an. Fragen Sie ein Kind, ob es okay ist, wenn Sie sich entsprechend verhalten, und zwar vorher!
Wertschätzung ist unabdingbar für eine gute Trainingsbeziehung. Aber achten Sie stets auf Ihre individuellen Gefühle gegenüber den Ihnen anvertrauten Kindern und Jugendlichen. Wenn Sie feststellen, dass Ihre Gefühle zu weit gehen, suchen Sie rechtzeitig das Gespräch und Hilfe bei geeigneten Stellen, bevor Sie zum Täter werden! Vielleicht hilft Ihnen der folgende Link weiter: www.kein-taeter-werden.de.
________________________________________

Wie verhalte ich mich als Elternteil?

Pauschale Empfehlungen sind schwer zu geben. Grundsätzlich gibt es viele sehr gute Informationen zu diesem Thema, z. B. das entsprechende Merkblatt von Zartbitter e. V., das Sie hier im Direktlink erreichen.

Einige wenige Ratschläge als Einstieg möchten wir Ihnen hier zusammentragen:

Eltern haben den engsten Kontakt zu ihren Kindern. Wenn Ihnen am Verhalten Ihres Kindes etwas auffällt, sprechen Sie das Kind hierauf an. Wundern Sie sich nicht, wenn Ihr Kind am Anfang alles abstreitet. Tätern vermitteln Kindern häufig das Gefühl, selber schuld zu sein und Verantwortung für die Geschehnisse zu tragen. Vermitteln Sie Ihrem Kind Geborgenheit und Sicherheit und hören ihm gut zu. Unterstützen Sie Ihr Kind im Entwickeln von Selbstsicherheit, Selbstständigkeit und Selbstvertrauen. Reden Sie mit dem Kind offen darüber, warum es bestimmte Vorkommnisse als belastend empfindet und geben Sie dem Kind keinesfalls das Gefühl, Verantwortung an diesen Geschehnissen zu tragen. Verantwortlich sind immer und ausschließlich die Täter!

Sprechen Sie das Thema sexuelle Übergriffe offen an. So lernen Kinder und Jugendliche, ihrem Gefühl zu vertrauen und sexuelle Übergriffe richtig einzuordnen. Gleichzeitig lernen Sie, selber darüber zu sprechen und tabuisieren nichts. Täter vermitteln Kindern oft das Gefühl, sie müssten nun ein Geheimnis wahren. Lassen Sie Ihr Kind spüren, dass es mit Ihnen alles teilen darf und keine Geheimnisse Ihnen gegenüber haben muss (wohl aber darf).

Wenn Sie den Verdacht haben, dass Ihr Kind im Sportverein sexuellen Übergriffen ausgesetzt sein könnte, begleiten Sie Ihr Kind in den Verein. Beobachten Sie das Training sowie das Verhalten von Betreuern, Trainern und anderen Kindern am Rande des Trainings oder des Spiels. Fällt Ihnen hierbei etwas auf, haben Sie den Mut, Hilfe zu suchen!

Machen Sie Ihrem Kind auf keinen Fall Vorwürfe, und zwar weder Vorwürfe, bestimmte Situationen provoziert zu haben, noch sich gegebenenfalls erst spät an Sie gewandt zu haben. Vermeiden Sie bitte auch jegliches Verhalten, das dem Kind suggerieren könnte, Sie würden an seinen Angaben zweifeln. Stellen Sie beispielsweise die Aussagen des Kindes nicht in Frage, indem Sie auf den guten Leumund des Trainers verweisen, z.B.: „der ..., aber der ist doch so beliebt und so ein prima Kerl, bist Du Dir da wirklich sicher?“.

Diskutieren Sie mit dem Kind nicht Ihr weiteres Vorgehen oder stellen dem Kind dar, welche Konsequenzen Ihr weiteres Vorgehen haben wird. Kinder fühlen sich dann häufig verantwortlich für die Dinge, die dem Täter geschehen. Im schlimmsten Fall wird sich Ihr Kind Ihnen nicht mehr anvertrauen.

In jedem Falle nehmen Sie Ihr Kind ernst und hören ihm zu!

________________________________________